KENWOOD Music Editor Light

Software-Lizenzvereinbarung

An dieser Software (nachstehend "lizenzierte Software") besitzt JVC KENWOOD Corporation (nachstehend "Lizenzgeber") das Urheberrecht oder eine Unterlizenz.
Diese Software-Lizenzvereinbarung (nachstehend "Vereinbarung" regelt die Bedingungen der Benutzung der lizenzierten Software durch den Kunden. Seine Zustimmung zu den Bedingungen dieser Vereinbarung berechtigt den Kunden zur Benutzung der lizenzierten Software.
Wenn der Kunde (nachstehend "Benutzer") die lizenzierte Software auspackt oder benutzt, wird damit vorausgesetzt, dass er den Bedingungen dieser Vereinbarung zugestimmt hat und diese Vereinbarung gültig ist.


Artikel 1: Allgemein

Der Lizenzgeber erteilt dem Benutzer hiermit eine nicht exklusive und nicht übertragbare Lizenz (mit Ausnahme der in Artikel 3, Absatz 1genannten Fälle).


Artikel 2: Lizenz

  1. Die dem Benutzer unter dieser Vereinbarung erteilte Lizenz erstreckt sich auf die Benutzung der lizenzierten Software auf einem einzigen bestimmten Personal Computer (nachstehend als der "genannte PC" bezeichnet) zum Zwecke der Benutzung des betreffenden Produkts.
    Falls das betreffende Produkt ein Personal Computer ist, gilt das betreffende Produkt selbst als der genannte PC.
  2. Die zulässige Benutzung der lizenzierten Software begrenzt sich auf den privaten Gebrauch und die lizenzierte Software darf nicht, egal für welchen Zweck oder ob kommerziell oder nicht, an Dritte verteilt werden.
  3. Der Benutzer darf die lizenzierte Software und die dazugehörige Dokumentation weder im Ganzen noch teilweise vervielfältigen oder kopieren oder daran Änderungen wie Modifikationen oder Ergänzungen vornehmen.
  4. Der Benutzer erklärt sich einverstanden, die lizenzierte Software gemäß der Bedienungsanleitung oder den Anleitungen in der Hilfe-Datei zu benutzen und die lizenzierte Software nicht im Ganzen oder teilweise unter Missachtung von Bestimmungen des Urheberrechts oder anderer diesbezüglicher Gesetze und Bestimmungen zu benutzen, vervielfältigen oder behandeln.
    Weiterhin darf der Benutzer keinen Dritten außer dem Benutzer gestatten, die lizenzierte Software über eine Netzwerkverbindung mit dem genannten PC zu benutzen..

Artikel 3: Bedingungen der Lizenzierung

  1. Der Benutzer kann das betreffende Produkt auf einen Dritten übertragen, indem er die Lizenz am lizenzierten Produkt unter den nachstehenden Bedingungen 1) und 2) auf den betreffenden Dritten überträgt.
    1. Die lizenzierte Software (einschließlich diesbezüglicher Updates und Upgrades) und dazugehörige Dokumentation sowie alle Duplikate und relevanten Materialien usw. werden ausnahmslos vollständig auf den Dritten übertragen..
    2. Der Übernehmende ist an die Bestimmungen dieser Software-Lizenzvereinbarung gebunden.
  2. Der Benutzer darf die lizenzierte Software und dazugehörige Dokumentation nicht im Ausland verfügbar machen oder dorthin exportieren oder transportieren.
  3. Der Benutzer darf nicht die Quelle der lizenzierten Software analysieren, wie z.B. durch Disassemblieren oder Dekompilieren.

Artikel 4: Rechte an der lizenzierten Software

Alle Rechte, einschließlich der Urheberrechte, an der lizenzierten Software und dazugehörigen Dokumentation bleiben im Besitz des Lizenzgebers bzw. der Inhaber der ursprünglichen Rechte (die dem Lizenzgeber Lizenzen, Unterlizenzen oder Dergleichen erteilt haben). Mit Ausnahme der unter dieser Vereinbarung erteilten Lizenz besitzt der Benutzer keine Rechte an der lizenzierten Software und dazugehörigen Dokumentation.


Artikel 5: Haftungsausschluss des Lizenzgebers

  1. Der Lizenzgeber und die Inhaber der Rechte schließen, soweit dies im rechtlichen Rahmen statthaft ist, jede Haftung für irgendewelche Schäden aus, die dem Benutzer oder Dritten aus der Wahrnehmung der unter dieser Vereinbarung erteilten Lizenz entstehen könnten.
  2. Der Lizenzgeber übernimmt keine Gewähr für die Marktgängigkeit oder Kompatibilität oder Eignung der lizenzierten Software für bestimmte Zwecke.

Artikel 6: Haftung gegenüber Dritten

Wenn aus der Benutzung der lizenzierten Software durch den Benutzer Streitigkeiten mit Dritten aufgrund von Verletzungen des Urheberrechts, Patentrechts oder anderer Rechte am geistigen Eigentum resultieren sollten, ist der Benutzer gehalten, diese selbst und auf eigene Kosten beizulegen und den Lizenzgeber und die Inhaber der ursprünglichen Rechte schadlos zu halten


Artikel 7: Vertraulichkeitspflicht

Der Benutzer verpflichtet sich, die lizenzierte Software, die Informationen in der dazugehörigen Dokumentation und die nicht öffentlich bekannten Teile der Vereinbarung vertraulich zu behandeln und Dritten nicht ohne Zustimmung des Lizenzgebers zu offenbaren oder bekannt werden zu lassen.


Artikel 8: Schutz der Urheberrechte etc.

Bei der Benutzung der lizenzierten Software ist der Benutzer zur Beachtung des Urheberrechts und aller anderen diesbezüglichen Gesetze und Bestimmungen verpflichtet.


Artikel 9: Aufhebung der Vereinbarung

  1. Sollte der Benutzer gegen eine der Bedingungen dieser Vereinbarung verstoßen, ist der Lizenzgeber berechtigt, die Vereinbarung aufzuheben und vom Benutzer Entschädigung für einen durch den Verstoß erlittenen Schaden zu fordern.
  2. Wenn die Vereinbarung gemäß Bestimmung des vorstehenden Absatzes aufgehoben wurde, ist der Benutzer verpflichtet, die lizenzierte Software (einschließlich diesbezüglicher Updates und Upgrades) und dazugehörige Dokumentation sowie alle Kopien und etwaiges relevantes Material usw. innerhalb von zwei (2) Wochen nach der Aufhebung der Vereinbarung zu vernichten und dies dem Lizenzgeber schriftlich zu belegen.

Artikel 10: Beendung der Vereinbarung

Der Benutzer kann die Vereinbarung durch Vernichten der lizenzierten Software (einschließlich diesbezüglicher Updates und Upgrades) und der dazugehörigen Dokumentation sowie aller Kopien und sonstigen relevanten Materials usw. beenden..


Artikel 11 (Verschiedenes)

  1. Auch wenn einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarungen kraft Gesetz ungültig sein sollten, bleiben die weiteren Bestimmungen unverändert gültig.
  2. In diese Vereinbarung nicht einbezogene Angelegenheiten und etwaige Fragen bezüglich der Auslegung von Bestimmungen der Vereinbarung sind durch gegenseitige Beratung in gutem Willen zwischen Lizenzgeber und Benutzer zu regeln.
  3. Benutzer und Lizenzgeber vereinbaren, dass die Vereinbarung japanischem Recht unterliegt und etwaige Streitigkeiten, die sich aus der Vereinbarung bezüglich ihrer Rechte und Pflichten ergeben, von den Parteien in ausschließlicher Zuständigkeit vor dem District Court Tokyo als Gerichtshof der ersten Instanz ausgetragen werden.


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